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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 696/08

Datum:
25.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 696/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0325.7K696.08.00
 
Schlagworte:
Ausnahmegenehmigung, Werbung, Taxi
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Anbringung von Werbeträgern der Fa. TAXi-B1. auf dem Dach von 10 Taxifahrzeugen gemäß ihrem Antrag vom 4. Oktober 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¼, der Beklagte zu ¾.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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