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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 6037/08

Datum:
31.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6037/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0831.7K6037.08.00
 
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Psychose, keine Symptomfreiheit erreichbar
Normen:
§§ 11, 13 FeV, Anl. 4, Ziff. 7.1
 
Tenor:

Soweit der Kläger Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 10. November 2008 angefochten hat, ist das Verfahren erledigt und wird eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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