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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3519/06

Datum:
04.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3519/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0204.7K3519.06.00
 
Schlagworte:
Verwaltungsgebühren; Arbeitsschutz; Arbeitnehmerschutz; Gebührentatbestand; Tarifstelle; Tarifstelle 1.1.2; Bestimmtheit; Analogie; Analogieverbot; Vorteilsausgleich; Bedeutung der Sache
 
Tenor:

Die Gebührenfestsetzung vom 12. September 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 17. Oktober 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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