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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1538/08

Datum:
02.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1538/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1202.7K1538.08.00
 
Schlagworte:
Vermittlung von Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 10/11 und der Beklagte trägt 1/11 der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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