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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3595/06

Datum:
18.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3595/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0818.6K3595.06.00
 
Schlagworte:
ordnungsbehördliches Einschreiten; Legalisierungswirkung; Bestandsschutz; Discothek kerngebietstypisch; Rücksichtnahmegebot; Verwirkung; Nutzungsuntersagung
Normen:
BauO NRW § 61 Abs 1 Satz 2
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. November 2004 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 14. November 2006 verpflichtet, gegen den Betrieb der Diskothek C. auf dem Grundstück X. Straße 110 in H. (G1) bauaufsichtlich durch Nutzungsuntersagung einzuschreiten.

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel, mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladenen dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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