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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 790/09

Datum:
04.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 790/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0904.5L790.09.00
 
Schlagworte:
Zurückstellung, Veränderungssperre, Bebauungsplanaufstellung, sicherungsfähige Planung, Verhinderungsplanung, Konkretisierungserfordernis, Nutzungsart, Planungshoheit, Begründungserfordernis, Paintball
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3, BauGB § 14, BauGB § 15 Abs. 1 Satz 1, BauNVO § 1 Abs. 5, BauNVO § 1 Abs. 9
Leitsätze:

Zur Zurückstellung eines Bauantrages für die Errichtung von Paintballspielflächen in einem Gewerbeobjekt, wenn die Gemeinde mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes das Ziel verfolgt, ein Gewerbegebiet für den Logistikbereich wegen der guten Fernstraßenanbindung zu sichern und deshalb u. a. gewerbliche Sportanlagen und Vergnügungsstätten ausschließen will.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

 
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