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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1127/09

Datum:
27.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 1127/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1027.5L1127.09.00
 
Schlagworte:
Außenbereich, Freizeitpark, Rücksichtnahmegebot, Geräuschimmissionen, Lärmquellen, Interessenabwägung, Nachbarstreitverfahren
Normen:
TA-Lärm; TA-Lärm Nr. 6, TA-Lärm Nr. A.3, Freitzeitlärmrichtlinie, Freizeitlärmrichtlinie Nr. 3, BauGB § 35 Abs. 3
Leitsätze:

Ein Nachbar, der ein Grundstück angrenzend an einen Freizeitpark erwirbt, muss deutlich höhere Lärmimmissionen hinnehmen. Unklarheiten in einem Geräuschimmissionsgutachten hinsichtlich der festgestellten Lärmimmissionen können nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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