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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5800/08

Datum:
07.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 5800/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0707.5K5800.08.00
 
Schlagworte:
Beschlussergänzung, Kostenentscheidung, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen, Frist, Zustellung, Bekanntgabe
Normen:
VwGO § 120; VwGO § 122 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 3; VwGO § 92 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze:

1) Die in einem Einstellungsbeschluss nach Antragsrücknahme vergessene Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen kann im Wege der Beschlussergänzung ergehen.

2) Die Antragsfrist nach § 120 Abs. 2 VwGO beginnt nur bei einer Zustellung des Einstellungsbeschlusses zu laufen.

 
Tenor:

Der Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2009 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1 dahingehend ergänzt, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig sind.

 
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