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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 558/06

Datum:
16.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 558/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0716.5K558.06.00
 
Schlagworte:
Gewerbesteuer, Haftungsinanspruchnahme, Geschäftsführer, Steuererklärung, Abgabe, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Geschäftsunterlagen, Gewerbesteuermessbescheid, Gewerbesteuerbescheid, Gewerbeertrag, Gewinn, Aufklärungsmöglichkeiten, Schätzung, Ermessen
Normen:
AO § 34 Abs 1; AO § 69; AO § 162; AO § 166; AO § 192 Abs 1; GewStG § 2; GewStG § 5; GewStG § 14a; ZPO § 287
Leitsätze:

Ein Geschäftsführer haftet für die rechtzeitige Abgabe der Gewerbesteuererklärung einer GmbH. Muss ein Geschäftsführer den gegenüber der GmbH festgesetzten Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbetrag nicht nach § 162 AO gegen sich gelten lassen, sind dagegen erhobene Einwände zu prüfen. Kann das Gericht den Gewerbeertrag der GmbH nicht weiter aufklären, kann sie diesen gemäß § 287 ZPO auf einer tragfähigen Grundlage nach freier Überzeugunng schätzen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/7 und der Beklagte zu 3/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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