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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 300/07

Datum:
08.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 300/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0108.5K300.07.00
 
Schlagworte:
Rechtsanwalt, Vergütung, Festsetzung, Mandant, Einwendung, gebührenrechtlich, Aufrechnung, Schadensersatz
Normen:
RVG § 11 Abs. 1 Satz 1; RVG § 11 Abs. 2 Satz 3; RVG § 11 Abs. 5 Satz 1; VwGO § 151; VwGO § 164; VwGO § 165
Leitsätze:

Die Erhebung nicht geührenrechtlicher Einwendungen schließen eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG aus. Eine nähere Substantiierung oder schlüssige Darlegung der Einwendungen ist nicht erforderlich.

 
Tenor:

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16. Oktober 2008 wird teilweise geändert. Die von dem Kläger an die Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Kosten werden gemäß § 11 RVG auf 650,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen der Kläger zu ¾ und seine früheren Prozessbevollmächtigten zu ¼.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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