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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 648/09

Datum:
05.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 648/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0805.4L648.09.00
 
Schlagworte:
sonderpädagogische Förderung, Erziehungshilfe, Emotionale und Soziale Entwicklung
Normen:
AO-SF §§ 19 Abs. 1, 5 Abs. 3
Leitsätze:

Der Überweisung eines Gymnasiasten an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung ist rechtlich nicht möglich, wenn die Förderschule nicht nach den Lehrplänen und Stundentafeln des Gymnasiums unterrichten kann.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 2772/09) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2009 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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