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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 229/09

Datum:
06.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 229/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0506.4L229.09.00
 
Schlagworte:
sonderpädagogische Förderung, Erziehungshilfe, emotionale und soziale Entwicklung
Normen:
AO-SF §§ 19 Abs. 1, 5 Abs. 3
Leitsätze:

Der Überweisung eines Gymnasiasten an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung ist rechtlich nicht möglich, wenn die Förderschule nicht nach den Lehrplänen und Stundentafeln des Gymnasiums unterrichten kann.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. März 2009 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass es bis zu einer etwaigen Bestimmung eines neuen Förderorts, längstens jedoch bis zum Ende des Schuljahres 2008/09 bei der Regenbogenschule als Förderort für den Antragsteller verbleibt.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

3. Der Beschluss soll den Beteiligten per Fax vorab bekanntgegeben werden.

 
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