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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 6076/08

Datum:
23.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 6076/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0923.4K6076.08.00
 
Schlagworte:
sonderpädagogische Förderung; Elternrecht; Klagefrist; Eltern; Getrenntleben; Klagebefugnis; Zustellung
Leitsätze:

Zur Zustellung eines Bescheides über die Zuweisung eines Schülers an eine Förderschule bei getrennt lebenden Eltern und zum Lauf der Klagefrist bei getrennten Zustellungen an die Eltern

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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