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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 392/08

Datum:
22.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 392/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0722.4K392.08.00
 
Schlagworte:
schulorganisatorische Gründe, Schulwechsel, Schullaufbahn, nächstgelegene Schule
Normen:
SchfkVO § 9 Abs 8
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Dezember 2007 verpflichtet, dem Kläger die im Schuljahr 2007/08 ab Februar 2008 sowie die im Schuljahr 2008/09 entstandenen Schülerfahrkosten für die Beförderung seiner Tochter O. zum Q. -Gymnasium in V. mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzüglich des etwaigen Eigenanteils zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

 
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