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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2920/07

Datum:
26.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2920/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0626.4K2920.07.00
 
Schlagworte:
gymnasiale Oberstufe, Schulwechsel, unzumutbar, Zumutbarkeit, Schullaufbahn, Beeinträchtigung, wesentlich, schulorganisatorische Gründe
Normen:
§ 9 SchfkVO
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2007 verpflichtet, den Klägern die im Schuljahr 2007/08 entstandenen Kosten für ein Schokoticket für ihre Tochter U. für den Besuch der U1. -L. - Schule abzüglich des Eigenanteils zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leisten.

 
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