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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2070/08

Datum:
28.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2070/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0128.4K2070.08.00
 
Schlagworte:
Studienbeitrag, Befreiung, Pflege, Erziehung, Kinder, Zweitstudium, berufsqualifizierender Abschluss
Normen:
StBAG § 18 Abs 3, StBAG § 19, StBAG-VO § 3 Abs 1
Leitsätze:

§ 3 Abs. 1 StBAG-VO ist mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 StBAG nicht vereinbar und daher nichtig. Auch Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben, können für ein nachfolgendes Studium (namentlich für ein Zweitstudium) die Befreiung von Studienbeiträgen wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder erhalten.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2008 verpflichtet, die Klägerin für das Sommersemester 2008 von der Studienbeitragspflicht zu befreien.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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