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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1378/07

Datum:
28.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1378/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0128.4K1378.07.00
 
Schlagworte:
Studienbeitrag; Befreiung; Pflege; Erziehung; Kinder; Zweitstudium; berufsqualifizierender Abschluss
Normen:
StBAG § 18 Abs. 3; StBAG § 19; StBAG-VO § 3 Abs. 1
Leitsätze:

§ 3 Abs. 1 StBAG-VO ist mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 StBAG nicht vereinbar und daher nichtig. Auch Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erlangt haben, können für ein nachfolgendes Studium (namentlich für ein Zweitstudium) die Befreiung von Studienbeiträgen wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder erhalten.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2007 sowie unter Aufhebung der Bescheide vom 6. November 2007, 29. Januar 2008 und 22. September 2008 verpflichtet, die Klägerin für das Sommersemester 2007, das Wintersemester 2007/2008, das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/2009 von der Studienbeitragspflicht zu befreien.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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