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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 2578/09

Datum:
18.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2578/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0918.3K2578.09.00
 
Schlagworte:
Infektion, humane Papillomaviren, HPV Impfung, STIKO, Gebärmutterhalskrebs, ältere Frauen, Notwendigkeit, Angemessenheit
Normen:
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BVO NRW
Leitsätze:

Eine Impfung gegen die Infektion mit humanen Papillomaviren -HPV-Impfung- ist nach der Beihilfeverordnung NRW auch über das 17. Lebensjahr hinaus beihilfefähig, soweit die Einzelfallprüfung ergibt, dass die Impfung unter Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände und des betreuenden Arztes notwendig ist.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist mit Beschluss des OVG NRW vom 16. März 2010 -3 A 2584/09- abgelehnt worden.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 4. August 2008 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2008 verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 29. Juli 2008 eine Beihilfe zu dem verordneten Impfstoff Gardasil in Höhe von 127,25 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz ab dem 11. November 2008 zu bewilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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