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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 1256/09

Datum:
24.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1256/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0624.3K1256.09.00
 
Schlagworte:
Beihilfefähigkeit, Ausschluss verschreibungspflichtiger (u.a. Viagra, Cialis) und nicht verschreibungspflichtiger Medikamente, Ermächtigungsgrundlage, Gesetzesrang, einheitlicher Verordnungsrang, Normenklarheit, Normenwahrheit
Normen:
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NW in der ab dem 1.1.2007 bzw. 1.4.2009 geltenden Fassung, § 88 LBG NW
Leitsätze:

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein durch den parlamentarischen Gesetzgeber mit Gesetzeskraft versehener Teil einer Verordnung im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Erfordernisse der Normenklarheit und Normenwahrheit weiterhin nur als Verordnung zu qualifizieren.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter teilweiser Änderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 24. August 2007, 4. Dezember 2007 und 16. April 2008 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2009 verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe zu den Präparaten Cialis, Caverject Impuls, Viagra, Vividrin und Conjunktisan in Höhe von 440,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollsteckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

 
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