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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 667/09

Datum:
04.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 667/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0804.1L667.09.00
 
Schlagworte:
Urlaub; Erholungsurlaub; Resturlaub; Mindesturlaub; Verfall, Richtlinie; Europarecht;
Normen:
EUV § 8; EGV Art. 137
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller nichtgewährten Resturlaub für das Jahr 2007 im Umfang von sieben Tagen vor Beginn des Ruhestandes am 1. Oktober 2009 zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 6/10 und der Antragsgegner zu 4/10.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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