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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 314/09

Datum:
23.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 314/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0723.1L314.09.00
 
Schlagworte:
Bestenauslese, Stellenbesetzung, Polizei, Beamter, Beurteilung, Auswahlgespräch, Dokumentation, Amt, Statusamt, Beförderungshierarchie
Normen:
GG Art. 33 Abs 2; VwGO § 123
 
Tenor:

Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird Polizeihauptkommissar D. E. , T.-----------straße 220, °°°°° F. , beigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die unter dem 29. Dezember 2008 ausgeschriebene Stelle des Leiters der Führungsstelle Spezialeinheiten beim Polizeipräsidium F. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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