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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 256/09

Datum:
23.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 256/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0723.1L256.09.00
 
Schlagworte:
Beförderung, Bestenauslese, Beurteilung, Beamter, Polizei, Verschlechterung, Stagnation, Plausibilität
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, VwGO § 123, BRL Pol
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Bereich des M. für °°°°°°°°°°, °°°°°°°°°°° und °°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°°° der Q. Nordrhein-Westfalen in T. zur Verfügung stehende Beförderungsstelle „Sachgebietsleiter administrative Vor- und Nachauswahl (53.2)" der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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