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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 962/07

Datum:
04.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 962/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0204.1K962.07.00
 
Schlagworte:
Zulage, höherwertige Tätigkeit, höherwertiges Amt, haushaltsrechliche Voraussetzungen, Poolwirtschaft, Topfwirtschaft, Stellenpool, Stellentopf, Bestenauslese
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2, BBesG § 45, BBesG § 46
Leitsätze:

1. Die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG kommt nur dann in Betracht, wenn auch die laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung des Beamten in das höherwertige Statusamt dem Grunde nach gegeben sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen ist dabei derjenige des Ablaufs der 18-monatigen Wartefrist.

2. Nach seinem Zweck ist § 46 BBesG auch dann anwendbar, wenn zwischen dem innegehabten Statusamt (hier A 11) und der Bewertung des übertragenen Dienstpostens (hier A 13) mehr als eine Beförderungsstufe liegt. In diesen Fällen ist die Zulage für das Amt, für das die Beförderungsvoraussetzungen vorliegen (hier A 12), zu gewähren.

3. Knüpft der Dienstherr die ihm haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Planstellen nicht automatisch bzw. dauerhaft an bestimmte Dienstposten, sondern stellt sie in einen "Topf" oder "Pool" ein und weist sie nach festgelegten Parametern frei werdenden oder neu besetzten Dienstposten zu, so ist auch für die Zulage nach § 46 BBesG entscheidend, ob unter Berücksichtigung der bei der Planstellenbewirtschaftung dann zu beachtenden Regeln für den fraglichen - höherwertigen - Dienstposten resp. für den Beamten, der diesen Dienstposten bekleidet, eine Planstelle hätte bereit gestellt werden müssen.

4. Das in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Bestenauslese kommt auch dann zum Tragen, wenn Stellen im Wege der sog. Topfwirtschaft besetzt werden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. T. Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 23. April 2006 eine Zulage gemäß § 46 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung aus Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldung aus Besoldungsgruppe A 12 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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