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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 4663/08

Datum:
10.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 4663/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0610.1K4663.08.00
 
Schlagworte:
Lehrer, Einstellung, Übernahme, Probe, Beamtenverhältnis, Höchstalter, Höchstaltersgrenze
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BeamtStG § 9, LBG § 15 Abs. 3; LVO § 6, § 52, § 84
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 15. August 2008 verpflichtet, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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