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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 K 3422/08

Datum:
04.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3422/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0304.1K3422.08.00
 
Schlagworte:
Familienzuschlag, drittes Kind, zeitnahe Geltendmachung
Leitsätze:

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 13.11.2008 - 2 C 16/07 - und - 2 C 21/07 - sowie vom 17.12.2008 - 2 C 40/07 -) ist Voraussetzung für einen auf die Vollstreckungsanordnung des BVerfG in dem Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - gestützten Anspruch auf familienbezogene Besoldungsbestandteile, dass dieser "zeitnah", d. h. innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres vor Ablauf des 31. Dezember, geltend gemacht worden ist. Die Kammer schließt sich unter Aufgabe der bisherigen eigenen Rechtsprechung unter Zurückstellung von Bedenken im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung dieser Rechtsprechung an.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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