Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 2747/07

Datum:
31.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 K 2747/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0331.17K2747.07.00
 
Schlagworte:
DNA-Analyse-Datei; DAD; Löschung; Sexualdelikt; Vergewaltigung; Speicherung; Datenspeicherung; Bekanntgabe; Prognose; Prognoseentscheidung; Körperzellen; Entnahme
Normen:
Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 2 BKAG; § 32 Abs. 3 BKAG; § 32 Abs. 9 BKAG; § 12 Abs. 2 BKAG; § 11 Abs. 3 BKAG; § 8 Abs. 6 BKAG; § 2 DNA-lfG; § 3 DNA-lfG; § 81g StPO; § 35 Abs. 2 StPO
Leitsätze:

Die Speicherung eines DNA-Identifizierungsmusters ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 DNA-lfG in der Fassung vom 02. Juni 1999 auch dann zulässigerweise erfolgt, wenn ein auf der Grundlage des § 2 DNA-lfG erlassener Beschluss des Amtsgerichts betreffend die Anordnung der Entnahme von Körperzellen zwar vor seiner - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe gegenüber dem Betroffenen vollzogen, im sich anschließenden Rechtsmittelverahren jedoch - unter Zurückstellung der gleichzeitig angeordneten molekulargenetischen Untersuchung - bestätigt worden ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank