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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 42/09

Datum:
01.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 L 42/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0401.16L42.09.00
 
Schlagworte:
Gefährlicher Hund, Mischling, Zuverlässigkeit, Öffentliches Interesse
Normen:
LHundG NRW § 7; LHundG NRW § 4 Abs 2 Satz 1
 
Tenor:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren in I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. aus N. an der S. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Januar 2009 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 (16 K 199/09) wird hinsichtlich der Ziffern II. bis IV. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer VI. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Januar 2009 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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