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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 533/09

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 533/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0604.15L533.09.00
 
Schlagworte:
öffentliche Einrichtung, gemeindliche Nutzungssatzung, Partei, Parteitag, Überlassungsanspruch, geschlossene Veranstaltung, Öffentichkeit
Normen:
VwGO § 123; PartG § 5 Abs 1; PartG § 9 Abs 1; GG Art 3; GG Art 21 Abs 1; VersammlG § 1 Abs 1
Leitsätze:

1. Der Parteitag einer politischen Partei ist aufgrund des satzungsmäßig abgegrenzten Personenkreises eine geschlossene Veranstaltung im Gegensatz zu einer öffentichen Veranstaltung.

2. Entspricht der Parteitag einer nicht verbotenen politischen Partei als geschlossene Veranstaltung den Nutzungsbedingungen der gemeindlichen Satzung zur Überlassung einer öffentlichen Einrichtung (hier: Saal), steht der Partei ein Überlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i. V. m. Art. 3 und 21 Abs. 1 GG zu.

 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Glashalle des Kultur- und Bürgerzentrums "Schloss I. " in H. am 14. Juni 2009 in der Zeit von 10.00 bis 21.00 Uhr für den Parteitag der Antragstellerin zur Verfügung zu stellen.

1. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

3. Der Beschlusstenor soll den Parteien vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

 
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