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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 L 842/09

Datum:
18.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 L 842/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0818.14L842.09.00
 
Schlagworte:
Anzahl, Chancengleicheit, Kommunalwahl, Plakat, Sondernutzung, Sondernutzungserlaubnis, Wahlplakat, Wahlsichtwerbung
Normen:
ParteiG § 5 Abs. 4, ParteiG § 5 Abs. 1, GG Art. 21, GG Art. 3
Leitsätze:

Auch wenn den Parteien im Wahlkampf grundsätzlich ein Anspruch auf angemessene Wahlsichtwerbung zusteht, darf eine Kommune die Zahl der Werbeplakate begrenzen und in einem System der angepassten Chancengleicheit auf die zur Wahl zugelassenen Parteien verteilen.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

 
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