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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2823/08

Datum:
09.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2823/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0609.14K2823.08.00
 
Schlagworte:
Rundfunkgebühr, Zweitgerät, häusliche Gemeinschaft, Einkommen, Einkommensgrenze
Normen:
RGebStV § 5 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 2
Leitsätze:

Der sogenannte sozialrechtliche Einkommensbegriff findet auf den Begriff des Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV keine Anwendung. Neben Gründen der Praktikabilität und der notwendigen Typisierung gebieten es auch Sinn und Zweck des in § 5 RGebStV statuierten Gebührenprivilegs für Zweitgeräte, allein auf die dem Haushaltszugehörigen tatsächlich zufließenden Einkünfte (Bruttogehalt abzüglich der gesetzlichen Beträge für Sozialversicherung und Steuern) abzustellen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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