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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2422/07

Datum:
21.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 2422/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0821.14K2422.07.00
 
Schlagworte:
Rundfunkgebühr, Autoradio, Anmeldung, Lebensgemeinschaft
Normen:
RGebStV § 1 Abs 2; RGebStV § 1 Abs 3; RGebStV § 5 Abs 1
Leitsätze:

Keine Rundfunkgebührenpflicht für den nicht angemeldeten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für ein in einem auf ihn zugelassenen Pkw vorgehaltenes Autoradio.

 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 wird aufgehoben, soweit darin ein 55,20 EUR übersteigender Betrag festgesetzt worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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