Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1900/08

Datum:
24.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1900/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1124.14K1900.08.00
 
Schlagworte:
Ersatzvornahme; Festsetzung; Erledigung; Verwertung; Altfahrzeug
Normen:
VwVG NRW § 55 Abs 1; VwVG NRW § 59 Abs 1; VwVG § 63; VwGO § 113 Abs 1 Satz 4
Leitsätze:

Die Festsetzungsverfügung ist Teil der Verwaltungsvollstreckung, ihr kommt daher, anders als der Grundverfügung, keine Titelfunktion für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme zu, die einer Erledigung der Verfügung durch deren Vollzug entgegen steht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank