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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1725/09

Datum:
16.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 1725/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0416.14K1725.09.00
 
Schlagworte:
Anhörungsrüge, Gehörsrüge, Stellungnahme, Frist, rechtliches Gehör, Gehörsverstoß, Gehör, Rechtsanwalt, Besetzung
Normen:
VwGO § 161 Abs 2; VwGO § 152a; GG Art 103 Abs 1; VwGO § 87a
Leitsätze:

1. Über die Anhörungsrüge entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die angegriffene Entscheidung getroffen wurde (hier Berichterstatter).

2. Wird ein Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt, stellt es keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, wenn der Berichterstatter die Kostenenscheidung sechs Werktage nach der Verfügung trifft, mit der die sich anschließende Erledigungserklärung des Beklagten dem Klägerbevollmächtigten zur Kenntnis zugeleitet wurde.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 
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