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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 I 11/09

Datum:
06.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 I 11/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0506.14I11.09.00
 
Schlagworte:
Beschlagnahme, Durchsicht, Durchsuchung, Verein, HDJ
Normen:
§ 4 VereinsG, § 98 StPO, § 110 StPO
Leitsätze:

Zur Beschlagnahme von Daten nach Durchsicht der Datenträger.

 
Tenor:

1. Die Beschlagnahme der nachfolgend aufgeführten, bei der Durchsuchung am 8. Oktober 2008 bei der Antragsgegnerin durch den Antragsteller in Gewahrsam genommenen Gegenstände und Dateien wird angeordnet:

die von dem unter der Asservatennummer 21.3.2.2 geführten Mobiltelefon O. 0000, IMEI 000000000 kopierten Daten;

die unter der Asservatennummer 21.3.4.1 geführte Messingfigur (Reichsadler mit Hakenkreuz und der Prägung „Berlin 1938");

die von dem unter der Asservatennummer 21.3.4.3 geführten Mobiltelefon O. 0000 und der darin befindlichen SIM - Card 00000000000000000, PUK 0000000000000 kopierten Daten;

die unter der Asservatennummer 21.3.7.1 geführte Diskettenbox mit 6 Disketten, einschließlich der darauf gespeicherten Daten

die unter der Asservatennummer 21.3.7.7 geführte externe Festplatte U1. - T. / U. 00000000000, einschließlich der darauf gespeicherten Daten

die unter der Asservatennummer 21.3.7.9 geführte CD-Tasche nebst der darin enthaltenen CDs, mit Ausnahme der sechs noch nicht ausgewerteten Datenträger und der CD mit der Bezeichnung „Wahlkampf CD NRW";

die von dem unter der Asservatennummer 21.3.8.2 geführten Mobiltelefon O. 000, IMEI 000000000000000 und der darin befindlichen SIM-Card 0000000000000000000, PUK 000000000000 kopierten Daten;

die von dem unter der Asservatennummer 21.3.8.3 geführten Mobiltelefon O. 0000, IMEI 000000000000000 und der darin befindlichen SIM-Card 000000000000000000000 kopierten Daten;

die von dem unter der Asservatennummer 21.3.8.4 geführten Mobiltelefon N. S. W. , IMEI 0000000000000000 und der darin befindlichen SIM - Card 0000000000000000000000000 kopierten Daten.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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