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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 709/09

Datum:
29.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 709/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0929.13L709.09.00
 
Schlagworte:
Aussetzungsverfahren, Vollstreckung, drohende Mahnung, Vollstreckungsvoraussetzung
Normen:
VwGO § 80 Abs. 6 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2
Leitsätze:

Die Durchführung eines vorherigen behördlichen Verfahrens ist Zugangsvoraussetzung für die Zulässigkeit eines gerichtlichen Aussetzungsantrages. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss!

 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 3.993,50 EUR festgesetzt.

 
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