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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 129/09

Datum:
13.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 129/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0513.13L129.09.00
 
Schlagworte:
Aussetzung, offene Beträge, Reste aus Vorjahren, Verwaltungsakt, Abgabenfestsetzung, Grundbesitzabgabenbescheid
Normen:
VwGO § 80 Abs 6 Satz 1, VwGO § 80 Abs 6 Satz 2
Leitsätze:

Als "Reste aus Vorjahren" oder noch "offene Fälligkeiten" bezeichnete Beträge in einem Grundbesitzabgabenbescheid beinhalten keine Festsetzung von Abgaben und können nicht selbständig angefochten werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 366,17 EUR festgesetzt.

 
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