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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 1111/08

Datum:
25.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1111/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0325.13L1111.08.00
 
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag, Rechtsschutzbedürfnis, öffentliche Abgaben, Aussetzungszinsen
Normen:
VwGO § 80 Abs 2 Nr 1; KAG § 8
Leitsätze:

Aussetzungszinsen sind öffentliche Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 13 % und der Antragsgegner zu 87 %.

Der Streitwert wird auf 1.003,55 EUR festgesetzt.

 
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