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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 1108/08

Datum:
25.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1108/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0325.13L1108.08.00
 
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag, Vorausleistungsbescheid, Rechtsschutzbedürfnis, vorläufiger Rechtsschutz, atypischer Ausbau, Sondersatzung
Normen:
KAG § 8; VwGO § 80 V; AO § 124 Abs 2
Leitsätze:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich eines endgültigen Beitragsbescheides fehlt auch dann nicht, wenn aufgrund eines zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheides Zahlungen geleistet worden sind.

2. Mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides ist ein Vorausleistungsbescheid im Sinne des § 124 Abs. 2 AO auf andere Art und Weise erledigt.

3. Unter den Begriff der Vollziehung i.S.d. § 80 VwGO fallen nicht nur Maßnahmen im vollstreckungsrechtlichen Sinne.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4700/08 gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 wird angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides durch Rückzahlung des von der Rechtsvorgängerin Frau F. T. und der Antragstellerin an den Antragsgegner geleisteten Geldbetrages wird, soweit noch nicht erstattet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.643,53 EUR durch Hinterlegung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.160,88 EUR festgesetzt.

 
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