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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 1099/08

Datum:
25.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1099/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0325.13L1099.08.00
 
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag, Vorausleistungsbescheid, Rechtsschutzbedürfnis, vorläufiger Rechtsschutz, atypischer Ausbau, Sondersatzung
Normen:
§ 8 KAG; § 80 V VwGO; § 124 Abs. 2 AO
Leitsätze:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich eines endgültigen Beitragsbescheides fehlt auch dann nicht, wenn aufgrund eines zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheides Zahlungen geleistet worden sind.

2. Mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides ist ein Vorausleistungsbescheid im Sinne des § 124 Abs. 2 AO auf andere Art und Weise erledigt.

3. Unter den Begriff der Vollziehung i. S. d. § 80 VwGO fallen nicht nur Maßnahmen im vollstreckungsrechtlichen Sinne.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4656/08 gegen die beiden Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 18. November 2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 wird angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide durch Rückzahlung der von dem Antragsteller an den Antragsgegner geleisteten Geldbeträge wird, soweit noch nicht erstattet, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.816,32 EUR durch Hinterlegung angeordnet. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.954,08 EUR festgesetzt.

 
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