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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 827/09

Datum:
12.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 827/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0812.13K827.09.00
 
Schlagworte:
Rechtsschutzbedürfnis; Pfändungsverfügung; Aufhebung
Normen:
VwGO § 84
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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