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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 711/08

Datum:
16.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 711/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0916.13K711.08.00
 
Schlagworte:
Benutzungsgebühren; Wohnungseigentümer; Außenhaftung; Gesamtschuldner; Teil-Rechsfähigkeit; Wohnungseigentümergemeinschaft; Haftung; Quote
Normen:
KAG NRW § 6; AO § 44 Abs 1; WEG § 10 Abs 8
Leitsätze:

Die (nur) quotale Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 WEG greift nicht bei durch das KAG NRW i.V.m. dem jeweiligen Ortsrecht begründeten persönlichen grundstücksbezogenen Benutzungsgebührenschulden des Grundstücks-Miteigentümers ein.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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