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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2914/07

Datum:
13.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2914/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0713.13K2914.07.00
 
Schlagworte:
Erschließungsanlage; Bauprogramm; Seitenstraße; Stichweg; unselbständig, Hauptzug; Teilausbau; Abschnittsbildung; Einzelsatzung; Straßenbeleuchtung; Erneuerung; Verbesserung; Verkehrsberuhigter Bereich
Normen:
KAG NRW § 8
Leitsätze:

Ob ein Straßenzug selbständige Straße oder unselbständiges Anhängsel eines Straßenhauptzugs ist, bemißt sich nach dem Gesamteindruck, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter darbietet, vor allem unter Berücksichtigung von Länge und Breite des Abzweigs, der Beschaffenheit seines Ausbaus, der Zahl der durch ihn erschlossenen Grundstücke sowie des damit verbundenen Maßes der Abhängigkeit vom Hauptzug.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe des Teilbetrages von 7,12 EUR übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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