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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2592/08

Datum:
14.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2592/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0114.13K2592.08.00
 
Schlagworte:
Gebühren, Sperrmüll, Anmeldung, Abfallbesitzer, aufgedrängter Sperrmüll
Normen:
Krw-AbfG §§ 3 Abs. 6, 15 KAG, §§ 4, 6 LAbfG, § 9 Abs. 2
Leitsätze:

Wird zur Entsorgung angemeldetem Sperrmüll weiterer Sperrmüll durch Unbekannte hinzugestellt, liegt insoweit eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme durch den Anmelder nicht vor.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 15. April 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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