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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2120/08

Datum:
14.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
13 K 2120/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0114.13K2120.08.00
 
Schlagworte:
Gebühren, -pflicht, Miteigentum, Gesamtschuldner, Wohnungseigentum, Teilrechtsfähigkeit, Haftung, -anteilig
Normen:
VwGO § 80, KAG § 12, AO §§ 39, 44, 191, WEG §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 6 und 8
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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