Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
2Mit Bescheid vom 12. Februar 2008 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von Grundbesitzgebühren für die Jahre 2004 bis 2007 in Höhe von insgesamt 2.729,12 EUR heran. Er hatte diesen Betrag auf Grund des der Klägerin zuzurechnenden Miteigen-tumsanteils an den Wohnungen Nr. 1, 5 und 7 des Hauses T. Straße ° in F. von insgesamt 462/1000 anteilmäßig ermittelt.
3Hiergegen hat die Klägerin am 13. März 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 8. April 2008 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen hat. Die Klägerin macht geltend, die Wohnungen seien bis Ende 2004 verkauft worden. Besitz, Nutzen und Lasten an den Grundbesitzungen seien gemäß den Kaufverträgen auf die Käufer übergegangen, so dass eine Gebührenpflicht für die Klägerin nicht bestehe.
4Die Klägerin beantragt,
5den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2008 aufzuheben.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er macht geltend, Gebührenschuldner sei nach dem einschlägigen Satzungsrecht der Eigentümer des Grundstücks. Das sei der Bucheigentümer und nicht der wirtschaftliche Eigentümer. Ein solcher Eigentumswechsel sei bis 2007 nicht vollzogen worden.
9Durch Beschluss vom 16. Juni 2008 - 13 L 578/08 - ist ein Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes rechtskräftig abgelehnt worden.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte 13 L 578/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Der streitige Bescheid vom 12. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin jedenfalls nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die diesbezüglichen Gründe im rechtskräftigen Beschluss vom 16. Juni 2008, denen die Klägerin nicht mehr entgegen getreten ist.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 und 709 Satz 2 ZPO.
17