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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 1880/07

Datum:
06.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 1880/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0506.13K1880.07.00
 
Schlagworte:
erstmalige Erschließung, Anbauvertrag, Entsorgungskosten, Stand der Technik, Teerstoffe, Außenbereich, Sportplatz, Mehrfacherschließung
Normen:
KAG § 8
Leitsätze:

Die Kosten der Entsorgung von teerhaltigem, mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen verseuchten alten Oberbaus einer Fahrbahn sind regelmäßig beitragsfähiger Aufwand.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 00. O. 0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 0. K. 0000 wird aufgehoben, soweit durch ihn ein Straßenbaubeitrag von mehr als 2.016,18 EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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