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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 872/09

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 872/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1104.12L872.09.00
 
Schlagworte:
Beamter auf Widerruf; Entlassung; Zwischenprüfung; Wiederholungsprüfung
Normen:
BBG § 37 Abs 2 Satz 2 Nr 2; LAP-gntDSVV NRW § 26 Abs 7 Satz 1
Leitsätze:

Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Beamter auf Widerruf kraft Gesetzes entlassen ist, wenn er die erste Zwischenprüfung und die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, aber einen Antrag auf Zulasung zu einer erneuten Wiederholungsprüfung gestellt hat, die nach der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung möglich ist.

 
Tenor:

1. Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 3.133,00 Euro festgesetzt.

 
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