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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 848/09

Datum:
02.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 848/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0902.12L848.09.00
 
Schlagworte:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte; Suspendierung; Rücknahme der Beamtenernennung; vorläufiger Rechtsschutz; aufschiebende Wirkung; Beamter; Beigeordneter
Normen:
VwGO § 80 Abs 5; LBG NRW § 63 Abs 1 a F
Leitsätze:

Ist durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rücknahme der Ernennung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt und umfasst diese gerichtliche Entscheidung auch die Berechtigung zur Führung von Dienstgeschäfte, verliert das (zuvor ausgesprochene) Verbot der Führung der Dienstgeschäfte seine eigenständige rechtliche Bedeutung.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 00. Januar 00 in der Fassung der Verfügung vom 0. August 00 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte) nach dem Ergehen der Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 5. August 2009 im Verfahren 12 L 721/09 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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