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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 433/09

Datum:
11.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 433/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0511.12L433.09.00
 
Schlagworte:
Richter, Altersgrenze, Ruhestand, Hinausschieben, Verlängerung
Normen:
LRiG NRW § 3; LRiG NRW § 4; LBG NRW § 32
Leitsätze:

Für den Richter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen ist das vollendete fünfundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze. Ein Hinausschieben der Altersgrenze analog § 32 LBG NRW ist nicht möglich.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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