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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 279/09

Datum:
05.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 279/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:0605.12L279.09.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Beförderung, Beurteilung, Staatsanwaltschaft, Gruppenleiter, Auswahl, Leistung, Eignung, Leistungsentwicklung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ist ein Beamter wegen Nichteinhaltung der Wertstandards zu gut beurteilt worden, kann die fehlerhafte Heraufstufung in der folgenden Beurteilung korrigiert werden.

2. Die Leistungsbeurteilung für ein und denselben Zeitraum kann bei mehreren Beurteilungen nur einheitlich ausfallen.

3. Die Eignung - nicht die Leistung - ist das Beurteilungskriterium, welches in Verbindung zum angestrebten Amt steht.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die die im JMBl. NRW vom 15. März 2008 ausgeschriebene Stelle eines Staatsanwalts/einer Staatsanwältin als Gruppenleiter/ Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft E. nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor nicht der Antragsgegner über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts erneut entschieden hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-ladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.

 
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