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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 943/07

Datum:
15.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 943/07
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2009:1215.12K943.07.00
 
Schlagworte:
Versorgung, Vordienstzeit, Rente, Ausland, Nur-Beamte, EU-Beitritt, Polen, Anrechnung
Normen:
Tz 11.0.5 BeamtVGVwV, VwVfG § 40, VwGO § 114 S 1, BeamtVG § 11, BeamtVG § 12, BeamtVG § 67
Leitsätze:

Hat ein Beamter aufgrund genehmigter - während des aktiven Dienstes verrichteter - Nebentätigkeit eine Rente im Ausland (hier: Polen) erworben, kann die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten nach Tz. 11.0.5 BeamtVGVwV ermessensfehlerhaft sein, wenn damit die Schlechterstellung gegenüber dem "Nur-Beamten" in Kauf genommen wird.

 
Tenor:

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2007 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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